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AGBs

I.    Geltungsbereich/Vertragsschluss

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  2. Soweit sie nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  4. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
  5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

II.    Preise

  1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Papierpreise sind Tagespreise. Unsere Preise enthalten keine Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese werden vom Auftraggeber getragen.
  2. Sofern der Auftraggeber den Abschluss einer Transportversicherung wünscht, werden wir die Lieferung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
  5. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlassten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand.

III.    Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung und Lieferung der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist der zu zahlende Betrag zum jeweils gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Die  FIRMA  ist  berechtigt,  Forderungen  gegen  in  Deutschland  und  Ländern  der  EU  sitzende  Besteller  zur Refinanzierung  an  die  abcfinance  GmbH,  Kamekestr.  2-8,  50672  Köln,  abzutreten.  Dem  Käufer  wird  bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit  schuldbefreiender  Wirkung  nur  an  die  abcfinance  GmbH  erfolgen.  Deren  Bankverbindung  wird  dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

IV.    Lieferung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware auf Risiko des Auftraggebers an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Bei Verzögerung der Leistung kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur dann ausüben, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.  
  4. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung unsererseits ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Im kaufmännischen Verkehr steht uns an vom Auftraggeber angelieferte Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstige Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. In diesem Fall kann der Auftraggeber Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können uns auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, es ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als unserer Betrieb, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  7. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Gleichwohl sind wir berechtigt, Kopien anzufertigen. Der Auftraggeber versichert, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt uns von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei.
  8. Bei der bloßen Ausbelichtung von gelieferten Daten trägt der Auftraggeber die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen.
  9. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit von Stand, Umbruch etc., sofern die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Eine Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert berechnet.

V.    Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 4 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Auftraggeber nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
  7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wobei wir aus den uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten wählen können.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware mit der üblichen Sorgfalt zu behandeln, insbesondere sie angemessen aufzubewahren. Er muss die Ware weiterhin auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl versichern.
  10. Im Fall einer Pfändung oder einer sonstigen Intervention eines Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sofort schriftlich zu informieren, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Für den Fall, dass unsere Klage erfolgreich ist, haftet der Auftraggeber für unseren prozessualen (§§ 91 ff. ZPO) und außerprozessualen Kostenerstattungsanspruch wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

VI.    Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Gibt der Auftraggeber eine Freigabeerklärung (z.B. Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung) ab, übernimmt er damit die Verantwortung für Mängel, die nicht in dem anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder vorher durch den Auftraggeber erkannt werden konnten.
  2. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Waren am Bestimmungsort ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigen Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII.    Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
    b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unserer Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Für die in Ziff. 2 näher bezeichnete Haftung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VIII.    Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

IX.    Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X.    Periodisches Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI.    Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XII.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, unser Sitz. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.